Der 2. August 2026 stand lange als der große Stichtag der KI-Verordnung im Kalender. Er ist gekommen – aber mit einem anderen Inhalt als noch im Frühjahr angenommen.

Was sich geändert hat

Die EU-Kommission hatte im November 2025 den sogenannten Digital Omnibus vorgeschlagen. Rat und Parlament erzielten am 7. Mai 2026 eine politische Einigung; die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 24. Juli 2026, das Inkrafttreten wenige Tage später.

Kern für die KI-Verordnung: Die vollen Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III greifen erst ab dem 2. Dezember 2027. Für KI, die in regulierte Produkte eingebettet ist – Anhang I –, gilt der 2. August 2028.

Was seit dem 2. August 2026 dennoch gilt

  • Transparenzpflichten nach Artikel 50. Wer mit einem KI-System interagiert, muss das erkennen können. Das betrifft Chat-Assistenten unmittelbar.
  • Durchsetzung und Sanktionierung. Die nationalen Aufsichtsbehörden können ab diesem Datum tätig werden. Das ist die eigentliche Zäsur.
  • Pflichten für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. Anwendbar seit August 2025, durchsetzbar seit August 2026.

Unverändert in Kraft, seit Februar 2025: die verbotenen Praktiken – etwa Social Scoring und Emotionserkennung am Arbeitsplatz – sowie die Pflicht aus Artikel 4, dass Beschäftigte im Umgang mit KI über ausreichende Kompetenz verfügen.

Warum das keine Entwarnung ist

Die Verschiebung betrifft den Zeitpunkt, nicht den Inhalt. Ein Hochrisiko-System braucht weiterhin Risikomanagement, technische Dokumentation, menschliche Aufsicht und eine Konformitätsbewertung – nur eben nachweisbar ab Dezember 2027 statt ab August 2026.

Wer diese Zeit als Pause versteht, steht in achtzehn Monaten unter demselben Druck, nur mit weniger Vorlauf. Die naheliegende Nutzung der gewonnenen Zeit ist der Aufbau von Bestandsaufnahme, Risikoklassifizierung und Dokumentation – Arbeit, die ohnehin anfällt.

Was das für die Anbieterauswahl bedeutet

Angebote, die mit dem Stichtag August 2026 und drohenden Bußgeldern für Hochrisiko-Systeme werben, arbeiten mit einem überholten Stand. Das ist kein Vorwurf – die Lage hat sich innerhalb weniger Wochen verschoben, und viele Fachtexte aus dem Frühjahr sind an diesem Punkt nicht mehr aktuell.

Es ist aber ein brauchbarer Prüfstein: Ein Dienstleister, der die Verschiebung kennt und einordnet, verfolgt das Feld. Einer, der noch mit der alten Frist verkauft, tut es nicht.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Rechtslage in diesem Feld ändert sich derzeit schnell.